Amt für Soziale Dienste
Friedrichshain-Kreuzberg
- GeschZ.: 3133.1.0754/S 100464
10216 Berlin

Berlin, 3. Juni 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwecks Vermeidung eventueller Nachteile, teile ich mit, dass bei mir für den Monat Juni 2002 bislang keine Sozialhilfezahlung eingegangen ist (Kontoauszug anbei). Dies ist insofern ungewöhnlich, als die Hilfeleistung bislang stets pünktlich erfolgte. Da sich an meiner Notlage und Bedürftigkeit bislang noch nichts geändert hat, worauf ich auch keinen direkten Einfluss habe (sprich die angefochtenen ärztlichen Unterlagen liegen mir immer noch nicht vor), sehe ich mich eventuell wohl oder übel zu einer erneuten Beschwerde beim Verwaltungsgericht genötigt, falls meiner Notlage nicht kurzfristig abgeholfen wird. Das Verhalten des Amtes ist in soweit bisher auch nicht nachvollziehbar, als es doch (auch weiterhin) mein Anliegen ist, dass die erbrachten Leistungen zurück erstattet werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Amt für Soziale Dienste
Friedrichshain-Kreuzberg
- GeschZ.: 3133.1.0754/S 100464
10216 Berlin

Betreff: Unser Telefongespräch am 6.6.2002.

Berlin, 6. Juni 2002

Sehr geehrte Frau Freyer,

in Ergänzung meines Schreibens vom 3.6.2002 und unseres Telefongesprächs am 6.6.2002, erkläre ich hiermit nochmals schriftlich, dass ich von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit bislang noch keinen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Auch sind bei mir weder irgendwelche Zahlungen noch Nachzahlungen eingegangen und ein Ende meines Sozialgerichtsverfahrens ist weiterhin nicht absehbar, da nach über drei Jahren die Frage meines Gesundheitszustands immer noch nicht abschließend geklärt ist. Diesbezüglich habe ich nun auch Strafanzeige erstattet (Anlage), denn ich bin selbst mit meiner Geduld längst am Ende.
Sollte sich bezüglich meiner momentanen Notlage irgendeine Änderung ergeben, erhalten Sie von mir aus unaufgefordert Nachricht, auch kann ich mir nicht vorstellen, warum die Abrechnung der Leistungen, d. h. die Rückerstattung sämtlicher vom Sozialamt erbrachter Hilfeleistungen ein Problem darstellen sollte. Daher bitte ich nochmals darum die Leistungszahlungen erst dann einzustellen, wenn alle offenen Sachverhalte geklärt sind.

Mit freundlichen Grüßen,


Verwaltungsgericht Berlin
- Aktenzeichen: - VG 6 A 296.02 -
Kirchstraße 7
10557 Berlin

Betreff: Beschwerde gegen Einstellung der Zahlung von Sozialhilfe.

Berlin, 12. Juni 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Hinweis auf meine abgeschlossenen Verfahren - VG 6 A 222.02 - sowie - OVG 6 S 72.02 - (S 74 AR 57,58/01 ER des Sozialgerichts Berlin) teile ich mit, dass die Zahlung meiner Sozialhilfe ohne jegliche schriftliche Begründung oder Mitteilung offensichtlich zum 31.5.2002 eingestellt wurde. Dazu anbei zwei Schreiben (3.6.2002 u. 6.6.2002), gerichtet an das betreffende Amt für Soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg. Auch auf diese Schreiben habe ich bislang keine schriftliche Antwort erhalten. Meine hier erwähnte diesbezügliche telefonische Nachfrage wurde dahingehend beantwortet, dass angeblich ein Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vorliegen würde, woraus sich ergibt, dass nun diese Behörde für die Leistungszahlungen zuständig ist. Ich hatte aber beim Sozialgericht Berlin (S 80 AL 2317/01) begründete Einwände gegen diesen entsprechenden Verwaltungsakt vorgebracht und auch beantragt den selbigen zu begründen (§ 35 Abs. 3 SGB 10. Buch). Nun liegt bislang weder eine Begründung des Verwaltungsakts vor, noch wurde von Seiten des Sozialgerichts über dessen Rechtswirksamkeit entschieden und aus meiner Sicht ist dieser Verwaltungsakt ohne jeden Zweifel als nichtig anzusehen. Über diese Sachverhalte habe ich das hier nun erneut beklagte Sozialamt wiederholt in Kenntnis gesetzt, woraus sich schließen lässt, dass es sich beim Zusammenwirken der hier involvierten Behörden um eine Art der Behörden-Selbstjustiz handelt. Auch wird hier offenkundig, dass der § 188 VwGO gar nicht dem betroffenen Notleidenden Personenkreis zugute kommt, sondern den Ämtern und Behörden die Möglichkeit zu Willkürhandlungen ermöglicht, ohne dass sie dafür im Nachhinein Rechenschaft abzulegen hätten.
Ich beantrage nun beim Verwaltungsgericht, dass mit der Zahlung der Sozialhilfe so lange fortgefahren wird, bis mein Verfahren S 80 AL 2317/01 beim Sozialgericht Berlin nicht endgültig abgeschlossen ist. An der sinnlosen und für mich selbst ärgerlichen Verschleppung dieses Verfahrens und den Manipulationen der Bundesanstalt für Arbeit trifft mich naturgemäß absolut keine Schuld.
Da ich mich in einer sehr akuten Notlage befinde (Abschriften meiner aktuellen Kontoauszüge anbei), beantrage ich auch, dass mir die seit dem 1.6.2002 vorenthaltenen Leistungen nachgezahlt werden. Meinen Zahlungsverpflichtungen (Wohnungsmiete etc.) für den Monat Juni 2002 konnte ich nur unter in Anspruchnahme meines "Dispokredits" nachkommen. Da mein Kreditrahmen bei EUR 600,00 liegt, ist die Erfüllung meiner Zahlungsverpflichtungen für den Monat Juli 2002 nicht mehr möglich. Außerdem finde ich es sehr widersinnig, wenn ich aus Mitteln der Sozialhilfe Schuldzinsen bezahlen muss, insbesondere wenn meine Schulden durch das fortgesetzt völlig unverständliche Verhalten und Vorgehen des hier wiederholt beklagten Amtes verursacht werden.
Wegen der dargelegten akuten Notlage, beantrage ich daher als dringend eilige Maßnahme den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.

Mit freundlichen Grüßen,


Betreff: Einstellung des Verfahrens.

Berlin, 21. Juni 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem sich auch dieser Fall mehr oder weniger von selbst erledigt hat, beantrage ich zu erfahren, ob das Amt für Soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg seinerseits beabsichtigt irgendwelche Verfahrenskosten geltend zu machen. Diese Frage weite ich auch auf die Verfahren - VG 6 A 222.02 - sowie - OVG 6 S 72.02 - aus, da sie auch dort noch ungeklärt ist. Meinerseits verzichte ich wg. Geringfügigkeit auch in dieser neuerlichen Angelegenheit auf eine Kostenerstattung.

Mit freundlichen Grüßen,


Verwaltungsgericht Berlin
- Aktenzeichen: - VG 6 A 296.02 -
Kirchstraße 7
10557 Berlin

Mittels Telefax: (030) 9014-8790

Betreff: Einstellung des Verfahrens - Ihre Rückfrage vom 25.6.2002, bei mir eingegangen am 27.6.2002.

Berlin, 27. Juni 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich bereits dargelegt habe, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was ich hiermit meinerseits auch nochmal bestätige.

Mit freundlichen Grüßen,