Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 74 AR 58/01 ER
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Berlin, 1. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei ein Schriftwechsel mit dem Amt für soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg, mit der Bitte um einstweilige Anordnung, wonach mir bis zur endgültigen Klärung der Sachverhalte die sozialen Hilfen nicht weiter gekürzt werden sollen. Diese liegen ohnehin schon am unerlässlich Notwendigen.

Mit freundlichen Grüßen,


Amt für Soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg
- GeschZ.: 3133.1.0754/S 100464
10216 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 29.8.2001, bei mir eingegangen am 1.9.2001.

Berlin, 1. September 2001

Sehr geehrte Frau Freyer,

bezüglich Ihres vorbezeichneten Schreibens, möchte ich zunächst feststellen, dass ich von Ihrer Seite bisher noch keine offizielle Aufforderung erhalten habe Ihnen ärztliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wie aus meinem Schreiben vom 31.8.2001 ersichtlich, habe ich nach unserem Gespräch am 21.8.2001 diese Maßnahme (gemäß BGB § 810) umgehend in die Wege geleitet. Allerdings gibt das Arbeitstempo der Justiz begründeten Anlass zur Annahme, dass die Unterlagen bis zum 30.9.2001 nicht verfügbar sein werden. Daher erhalten Sie anbei ärztliche Unterlagen zur Verwahrung, d. h. bis mir das dem Sozialgericht vorliegende Gutachten zugestellt wird. Danach bitte ich um Rückgabe.

Die von Ihrer Seite aus geforderten Arbeitsbemühungen, müssen aus dem Grunde scheitern, da auch Arbeitgeber generell daran gehalten sind den Angaben der Ärzte zu vertrauen. Bei meiner mutmaßlichen Erkrankung "paranoid-halluzinatorische Schizophrenie DD" handelt es sich nach Auffassung der Ärzte um eine erblich bedingte geistige Behinderung. Da ich nicht Gott persönlich bin und mich nicht willkürlich über die Meinung der Ärzte hinwegsetzen darf, auch nicht die Mittel und Kenntnisse habe meine eigenen Gene zu bewerten, bleibt nur die Möglichkeit in dieser Frage eine unabhängige Instanz, d. h. die Justiz (diese behauptet zumindest unabhängig zu sein) entscheiden zu lassen. Überdies sehe ich mich auch als Anwalt der Steuerzahler, denn ich vertrete die Auffassung, dass die hier entstandenen Kosten den Ärzten auferlegt werden müssen. Daher gehen Ihre völlig unverständlichen Drohungen und indirekten Beschuldigungen an der Sache vorbei und Sie setzen sich selbst dem Verdacht aus korrupt zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass mir seitens der "Rechts"-Anwaltschaft jegliche Unterstützung versagt wird (Stichwort Arbeitsverweigerung und Frage wovon diese Leute leben), bin ich mit meinen diversen juristischen Auseinandersetzungen voll ausgelastet und einem so hohen Stress ausgesetzt, dass jede weitere zusätzliche Belastung erneut zu einem Nervenzusammenbruch führen könnte. Da ich der wohl billigste geistig behinderte Patient Deutschlands bin (eine einzige Übernachtung im "Weglaufhaus" z. B. kostet DM 200,00), kann ich Sie nur bitten meine Nerven nicht weiter zu strapazieren und die Kostenentscheidungen der Gerichte abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen,


Sozialgericht Berlin - S 74 AR 58/01 ER

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 74 AR 58/01 ER
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 14.9.2001, bei mir eingegangen am 25.9.2001.

Berlin, 25. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum vorbezeichneten Aktenzeichen, in Ergänzung meiner Schreiben vom 1.9.2001, zwei Schreiben des beklagten Sozialamts (AfSD) vom 26.7.2001 und 16.8.2001 sowie mein Schreiben an den Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) vom 28.8.2001, alles in einfacher Ausfertigung, da die entsprechenden Originale dem AfSD bereits vorliegen. Die entsprechende Einladung des SPD, habe ich im Original zwecks Klärung beim AfSD abgegeben.

Zum Sachverhalt:

Das AfSD ist von mir mehrfach mündlich und schriftlich über die Umstände meiner Lage, sowie des Standes in meinem hiesigen Verfahren S 80 AL 2317/01 informiert worden, auch darüber, dass ich die ärztlichen Unterlagen bereits beantragt habe, bzw. darüber, dass mich am Umstand, dass mir diese nicht vorliegen, keinerlei Schuld trifft.
Die betreffende Einladung zur "Vorsprache" beim SPD enthielt keinerlei Hinweis darauf, worum es hierbei gehen sollte. Es sollte offensichtlich der Eindruck erweckt werden, dass ich, aufgrund meiner Probleme, meinerseits Beratungsbedarf angemeldet hätte. Jedenfalls fand sich darin kein Hinweis darauf, dass das AfSD ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben hätte, auch erscheint es mir zweifelhaft, ob die SPD dazu überhaupt eine Befugnis haben. Jedenfalls habe ich in der Vergangenheit nur negative Erfahrungen mit diesen Diensten gehabt, insbesondere wird der Eindruck geschürt, dass diese Dienste eine unabhängige Institution wären, tatsächlich sind dort aber dieselben Ärzte aus Krankenhäusern tätig, die ich ja strafrechtlich verfolge, daher würde ich einen SPD niemals freiwillig aufsuchen. Gegen eine "objektive" Begutachtung im Beisein vertrauenswürdiger Zeugen, hätte ich nichts auszusetzen.
Da ich aufgrund des in meinem hiesigen Verfahren S 80 AL 2317/01 angefochtenen ärztlichen Gutachtens, offiziell als geistig Behindert gelte (aus welchem Grund mir ja die Arbeitslosenhilfe-Leistung entzogen wurde), entbehrt die Androhung mir nun auch noch die Sozialhilfe zu streichen jeglicher Grundlage.
Bezüglich der strittigen Rechnung für die Schuhe, erkläre ich ergänzend, dass mir durch mangelnde Aufklärung (keinerlei Informationsbroschüre und fehlende Formulare) noch ein zusätzlicher Schaden entstanden ist, nämlich die Zahlung von DM 31,58 an die GEZ für den Monat Juli 2001.

Mit freundlichen Grüßen,


Sozialgericht Berlin - S 74 AR 58/01 ER


Verwaltungsgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 74 AR 58/01 ER
Kirchstraße 7
10557 Berlin

Betreff: Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15.10.2001.

Berlin, 6. November 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum vorbezeichneten Beschluss des Sozialgerichts Berlin in der vorbezeichneten Angelegenheit, erkläre ich folgendes.

Die Sozialhilfe wurde mir bislang noch nicht gekürzt (siehe Anlage 2 - Kontoauszug vom 06.11.2001). Meine Klage richtet sich gegen die entsprechende Androhung.

Die beim Sozialgericht beantragten ärztlichen Unterlagen liegen mir bislang immer noch nicht vor (siehe Anlage 1).

Mit freundlichen Grüßen,


Sozialgericht Berlin - S 74 AR 58/01 ER

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 74 AR 58/01 ER
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Nachfolgendes Schreiben zur Akte.

Amt für Soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg
- GeschZ.: 3133.1.0754/S 100464
10216 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 11.4.2002.

Berlin, 13. April 2002

Sehr geehrte Frau Freyer,

bezüglich Ihres o. g. Schreibens und unseres Diskurses, möchte ich rückwirkend daran erinnern, dass es durchaus im Rahmen Ihrer Möglichkeiten lag, gemäß § 96 Abs. 1 SBG 10. Buch in einfacher Weise ärztliche Unterlagen bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) anzufordern. Stattdessen haben Sie es vorgezogen mich in verwirrender und unverständlicher Weise, mündlich als auch schriftlich belegt, psychisch unter Druck zu setzen. Vor allem haben Sie auch noch in gewissem Sinne gegen § 96 Abs. 2 SGB 10. Buch verstoßen, indem ich von Ihrer Seite aufgefordert wurde einen ärztlichen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Zu den Gründen und Motiven Ihres merkwürdigen Vorgehens, kann ich persönlich noch nichts sagen.
Hätten Sie zudem die angesprochenen Unterlagen der BA vorliegen, so würde es Ihnen jetzt auch viel weniger schwer fallen zu verstehen, dass der Verwaltungsakt der BA vom 19.3.2002 unzulässig und nichtig ist. Somit kann es vorläufig auch keinen Bewilligungsbescheid geben und es bleibt das Ende meines anhängigen Gerichtsverfahrens abzuwarten. Nun versuchen Sie mir aber permanent in unverständlicher Weise zu suggerieren, dass die Angelegenheit abgeschlossen wäre, indem Sie mich ständig über irgendwelche Abrechnungen mit der BA informieren, die mich meinerseits gar nichts angehen und mich auch überhaupt nicht interessieren. Überdies machen Sie mir Ihre eigene Voreiligkeit indirekt auch noch zum Vorwurf.
Ich persönlich habe seit langem keine Fragen mehr, sondern versuche Ihnen nur nahe zu legen sich Ihrerseits über bestimmte Dinge Klarheit zu verschaffen. Insofern besteht keine Notwendigkeit nun auch dieses Schreiben zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,


Verwaltungsgericht Berlin - VG 6 A 222.02 -

Verwaltungsgericht Berlin
- Aktenzeichen: - VG 6 A 222.02 -
Kirchstraße 7
10557 Berlin

Mittels Telefax: (030) 9014-8790

Betreff: Ihr Schreiben vom 24.4.2002.

Berlin, 6. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider ergibt sich aus Ihrem o. g. mittels Datenverarbeitungsanlage erstelltem Schreiben nicht, um welche Angelegenheit es sich beim Aktenzeichen - VG 6 A 222.02 - letztendlich handelt. Wie ich deutlich zu machen versucht habe, waren zwei Angelegenheiten beim Sozialgericht anhängig und zwar S 74 AR 58/01 ER und S 74 AR 57/01 ER. Ihr Beschluss vom 2.5.2002 legt die Annahme nahe, dass es sich hierbei um die hier dargestellt zweite Angelegenheit, nämlich S 74 AR 57/01 ER handelt, welche ich als eine blanke Lappalie bezeichnen möchte - dazu in meinem entsprechenden Widerspruch mehr.
Daher beantrage ich hiermit vom Verwaltungsgericht zu erfahren, ob die Angelegenheit S 74 AR 58/01 ER dort eingegangen ist, d. h. ob und unter welchem Aktenzeichen diese nun dort geführt wird.

Mit freundlichen Grüßen,


Betreff: - VG 6 A 222.02 -

Berlin, 6. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Durchsicht meiner sämtlichen Unterlagen, erkläre ich, dass es mir nicht möglich ist zweifelsfrei zu sagen, welcher Vorgang beim Sozialgericht Berlin unter welchem Geschäftszeichen geführt wurde. Es kann sein, dass das Sozialgericht der "Lappalie" mehr Bedeutung beimessen wollte als dem groben Gesetzesverstoß, zumal hier auch die Bundesanstalt für Arbeit verstrickt ist und somit gar nicht zweifelsfrei klar ist, ob tatsächlich nun das Verwaltungsgericht für die Angelegenheit allein zuständig ist. Jedenfalls scheint immer klarer, dass auch seitens des Sozialgerichts vorsätzlich Verwirrung gestiftet wird. Ich beantrage daher beide Akten, nämlich S 74 AR 58/01 ER und S 74 AR 57/01 ER zusammenhängend zu betrachten und zu bearbeiten, insbesondere ist auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben, welcher es nun in Folge schwer macht zu unterscheiden, was unter welchem Zeichen verhandelt wird. Ich war allerdings ohnehin der Meinung, dass die Angelegenheit mit den Schuhen längst eingestellt wurde, denn von "Schnellverfahren" kann ja hier wohl keine Rede mehr sein.

Mit freundlichen Grüßen,


Betreff: Meine Beschwerde vom 6.5.2002 und 7.5.2002.

Berlin, 9. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Beschwerde möchte ich hiermit durch Verweis auf den, aus meiner Sicht relevanten § 839 Abs. 1, 2 u. 3 BGB auch formaljuristisch abschließen.
Mein Ersatzanspruch beruht auf der Forderung zur Übernahme der Gerichtskosten. Einen anderen materiellen Schaden kann ich nicht geltend machen, da die erbrachten Leistungen ohnehin mit der Nachzahlung der Bundesanstalt für Arbeit verrechnet worden wären, d. h. im Umkehrschluss erhalte ich die nicht erbrachten Leistungen, nebst Schadensersatz gemäß § 842 BGB eben von der Bundesanstalt für Arbeit nachgezahlt. Allenfalls könnte ich meine Auslagen und den angefallenen Ärger in Rechnung stellen, ich überlasse es aber dem Gericht nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden.
Sonstige Ersatzansprüche kann ich auch nicht geltend machen, da es mir gelungen ist gemäß § 846 BGB pflichtgemäß Schaden von meiner Person abzuwenden, obwohl ich das Vorgehen der Ämter bezüglich der ärztlichen Unterlagen, und zwar aus eigener leidlicher Erfahrung und Anschauung, ganz offen als Mordkomplott bezeichnen möchte und bekanntlich ist diesbezüglich auch nur der Versuch strafbar. Frage ist nur in wie weit diese meine Sicht und Darstellung beim Gericht auf Verständnis stoßen kann und wird.

Mit freundlichen Grüßen,


Oberverwaltungsgericht Berlin - OVG 6 S 72.02 -

Oberverwaltungsgericht Berlin
- Aktenzeichen: - OVG 6 S 72.02 -
6. Senat
Kirchstraße 7
10557 Berlin

Mittels Telefax: (030) 9014-8790

Betreff: Ihr Schreiben vom 8.5.2002, bei mir eingegangen 14.5.2002.

Berlin, 14. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit akzeptiere ich Ihren Vorschlag, meine Vorgänge VG 6 A 222.02 einzustellen und bezüglich der Gerichtskosten entsprechend § 188 VwGO vorzugehen. D. h. ich nehme hiermit meine Beschwerde und meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück und stelle es dem Gericht frei, die Angelegenheit, bei erachteter Notwendigkeit aus eigenem Antrieb aufzuklären.

Mit freundlichen Grüßen,

Oberverwaltungsgericht Berlin - OVG 6 S 72.02 -