Rechtsanwalt Hans-Joachim Ehrig
Staatsanwaltschaft Berlin - 91 Js 3603/02
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Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Gesch-Nr.: 91 Js 3603/02 Dez.: 910
Elßholzstraße 30-33
10781 BerlinMittels Telefax: (030) 9015-2727
Berlin, 10. Oktober 2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin in der vorbezeichneten Angelegenheit vom 1.10.2002, bei mir eingegangen am 10.10.2002, lege ich hiermit Beschwerde ein.
Begründung:
Das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen steht in keinerlei Bezug zu der von mir eingereichten Klage. Meine Klage bezieht sich nicht auf die Frage, ob bei mir in der Vergangenheit mehrfach ein "seelisches Leiden" aufgetreten ist. Dies habe ich niemals angezweifelt oder in Abrede gestellt.
Es geht um die Frage, um was es sich bei so einem "seelischen Leiden" handelt (Gendefekt, Virusinfektion, o. Ä.), d. h. worauf es letztlich zurück zu führen ist. Damit geht einher auch die Frage nach geeigneten Therapiemaßnahmen (weiteren Vorgehensweisen), sowie auch eine verlässliche Prognose bezüglich des weiteren "Krankheitsverlaufs". Die Staatsanwaltschaft hat zum Zwecke der Beantwortung dieser Fragen gar nichts veranlasst, d. h. sie sagt lediglich aus, dass es seitens der Ärzte "Unsicherheit" gibt. Diese "Ärzte" werden dafür geschult und bezahlt wissenschaftlich gesicherte und bestimmte Aussagen zu treffen. Insofern ist die strittige Frage, ob das zu meiner Person erstellte Gutachten falsch ist, folgerichtig nach wie vor völlig ungeklärt und die Kernfrage der Klage blieb somit gänzlich unbeantwortet, nämlich ob es sich bei diesen "Ärzten" nicht tatsächlich um Betrüger und Scharlatane handelt.
Es sollte aber die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein diese Fragen zu klären, womit dieses "Ergebnis" der staatsanwaltschaftlichen "Ermittlungen" nur als sinnlos und absurd zu bezeichnen ist.Mit freundlichen Grüßen,
IGFM Deutsche Sektion e.V.
Borsigallee 9
60388 Frankfurt/Main
DeutschlandMittels Telefax: (069) 42 01 08-33
Betreff: Menschenrechtsverletzungen in der BR Deutschland.
Berlin, 11. Oktober 2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
betreffend der Ahndung von Menschenrechtsverletzungen in der BR Deutschland stellt sich das immer gleiche Problem des im deutschen Rechtssystem verankerten Anwaltszwangs. D. h. gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Unterstützung eines Rechtsanwalts in einem öffentlichen Klageerzwingungsverfahren unabdingbar erforderlich. Gleichzeitig obliegt die Entscheidung über die Beiordnung eines sog. Notanwalts der Willkür der zuständigen Gerichte. Diese Sachverhalte widersprechen jeglichen rechtsstaatlichen Prinzipien, da selbst im Falle, dass eine Klage gute Aussicht auf Erfolg hat, niemand einen Rechtsanwalt zur Mitwirkung zwingen kann, d. h. es steht fest, dass die Rechtanwälte in Deutschland generell welchen auch immer anderen Kriterien bei der Findung solcher Entscheidungen unterliegen. Zumindest habe ich niemals von einem Rechtsanwalt, im Sinne einer Klagevorprüfung, eine plausible Rechtfertigung für die Verweigerung der Unterstützung erhalten. Bezüglich dieser Sachverhalte habe ich mich vergeblich sowohl beim Bundesverfassungsgericht, als auch beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags beschwert. Die Begründungen für die Ablehnung meiner Beschwerden kann man nur als blanken Hohn und dreiste Willkür bezeichnen.
Daher stehe ich absehbar in einer neuerlichen Angelegenheit, welche Sie unter:
http://www.alex-sk.de/prozesse/Kripo4.html#300
einsehen können, vor der aussichtslosen Aufgabe mir erneut einen zur Mitwirkung bereiten Anwalt zu suchen. Daher wende ich mich in dieser Frage nun an Sie, d. h. würde Sie gern um die Empfehlung oder Vermittlung eines solchen ethisch korrekten Rechtsanwalts bitten.Mit freundlichen Grüßen,
Generalstaatsanwaltschaft Berlin - 1 Zs 2124/02
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